271.31
CH-TG
§ 28 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Gesuche und Verfahren
Information von Gerichten und Behörden
§ 28 Informationsverordnung · Gesuche und Verfahren
1. Akteneinsichtsbegehren von Behörden sind schriftlich und unter Angabe der Gründe bei der zuständigen Stelle einzureichen. Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemässem Ermessen, inwieweit beteiligten Personen das rechtliche Gehör zu gewähren ist.