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§ 27a Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Ausländische Verwaltungsbehörden

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§ 27a Informationsverordnung · Ausländische Verwaltungsbehörden

1. Ausländischen Verwaltungsbehörden kann Akteneinsicht gewährt werden, sofern deren Notwendigkeit als sachlich gerechtfertigt erscheint und weder erhebliche öffentliche Interessen noch gewichtige Interessen von Privatpersonen entgegenstehen. Die Einsicht kann vom Einverständnis der betroffenen Partei abhängig gemacht werden.

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