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§ 27 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Inländische Verwaltungsbehörden

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§ 27 Informationsverordnung · Inländische Verwaltungsbehörden

1. Inländischen Verwaltungsbehörden ist Akteneinsicht zu gewähren, sofern eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht; § 23 bleibt vorbehalten. Für die Akteneinsicht in hängige strafprozessuale Verfahren gilt Art. 101 Abs. 2 StPO.

2. Im Übrigen können rechtskräftige Entscheide an Verwaltungsbehörden herausgegeben werden, sofern eine eindeutige Zustimmungserklärung der betroffenen Person vorliegt, oder sofern keine überwiegenden privaten Interessen von Verfahrensbeteiligten entgegenstehen und genügende öffentliche Interessen gegeben sind. Als genügendes Interesse gilt insbesondere, wenn es einerseits um eine Polizeierlaubnis geht, die betroffene Person eine Einbürgerung verlangt oder gegen sie ein Disziplinarverfahren geführt wird, und wenn andererseits zwischen dem früheren Verfahren und dem hängigen Verwaltungsverfahren ein genügender Sachzusammenhang besteht oder das Verwaltungsverfahren eine Leumundsprüfung erfordert.

3. Über Akteneinsichtsbegehren, die über die Kenntnisnahme richterlicher Entscheide hinausgehen, entscheidet die Instanz, bei der sich die Akten befinden. In medizinische und psychiatrische sowie psychologische Gutachten, die sich in den Akten befinden, sowie in Aktenteile, die sich in erster Linie auf Drittpersonen beziehen, wird vorbehältlich anderer Bestimmungen, namentlich § 99 der Justizvollzugsverordnung (JVV), in der Regel keine Einsicht gewährt.

4. Über die Einsicht in strafrichterliche Entscheide, bei denen es nur um Übertretungen geht, oder bei welchen der zu beurteilende Sachverhalt mehr als zehn Jahre zurück liegt, entscheidet das Obergericht.

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