§ 26 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Zivilgerichte und Verwaltungsgerichte
§ 26 Informationsverordnung · Zivilgerichte und Verwaltungsgerichte
1. Inländischen Zivil- und Verwaltungsgerichten ist, soweit keine gesetzlichen Bestimmungen bestehen, Akteneinsicht zu gewähren, wenn ein sachliches Interesse an der Einsichtnahme glaubhaft gemacht wird und nicht überwiegende öffentliche Interessen oder die konkrete Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Persönlichkeit von Privatpersonen entgegenstehen. Vorbehalten bleibt Art. 101 Abs. 2 StPO.
2. Die Akteneinsicht ausländischer Zivil- und Verwaltungsgerichte erfolgt nach den massgeblichen Bestimmungen der Staatsverträge und des Bundesrechts. Im Übrigen kann Akteneinsicht gewährt werden, sofern deren Notwendigkeit als sachlich gerechtfertigt erscheint und weder erhebliche öffentliche Interessen noch gewichtige Interessen von Privatpersonen entgegenstehen; die Einsicht kann vom Einverständnis der betroffenen Partei abhängig gemacht werden.