271.31
CH-TG
§ 25 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte
Information von Gerichten und Behörden
§ 25 Informationsverordnung · Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte
1. Die Akteneinsicht inländischer Strafgerichte und Strafverfolgungsbehörden richtet sich nach dem StGB und der StPO.
2. Ausländischen Strafgerichten und Strafverfolgungsbehörden wird Akteneinsicht im Rahmen der massgebenden Staatsverträge und des Bundesrechts gewährt. Ausserhalb dieser Vorschriften ist Akteneinsicht zu gewähren, sofern deren Notwendigkeit als sachlich gerechtfertigt erscheint und weder erhebliche öffentliche Interessen noch gewichtige Interessen von Privatpersonen entgegenstehen.