§ 24 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Mitteilungen in Zivilsachen
§ 24 Informationsverordnung · Mitteilungen in Zivilsachen
1. Die Mitteilung rechtskräftiger Entscheide in Zivilsachen erfolgt nach den massgebenden Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts.
2. Die Gerichte melden Entscheide, welche einen Einfluss auf den Wohnsitz einer minderjährigen Person haben, dem Einwohneramt der Gemeinde, in welcher das Kind Wohnsitz hat. Sind von einem Entscheid minderjährige Kinder betroffen, entscheiden die Gerichte im Übrigen nach pflichtgemässem Ermessen, welchen Stellen der Entscheid zusätzlich mitgeteilt wird. Will das Gericht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Aufenthaltsort der Kinder mit Vollzugsaufgaben beauftragen, ist die Behörde sofort nach Fällung des Entscheids zu informieren.
3. Entscheide in Mietsachen sind der zuständigen Schlichtungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
4. Die amtlichen Mitteilungen an die Zivilstandsämter und Einwohnerämter sind von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber zu unterzeichnen.
5. Teilrechtskraftbescheinigungen können seitens des Obergerichts in Briefform ausgestellt werden.