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§ 23 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Mitteilungen in Strafsachen

Information von Gerichten und Behörden
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§ 23 Informationsverordnung · Mitteilungen in Strafsachen

1. Die Mitteilung rechtskräftiger Entscheide in Strafsachen an Behörden des Bundes und der Kantone erfolgt gemäss der Mitteilungsverordnung des Bundes und den übrigen Bestimmungen des Bundesrechts.

2. Strafrichterliche Entscheide sind ausserdem mitzuteilen an

1. die zuständige Dienststelle, wenn Bewährungshilfe angeordnet wird

2. * ...

3. die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde bei Delikten gegen kantonales Verwaltungsstrafrecht und gegen Bundesverwaltungsrecht, dessen Vollzug dieser Verwaltungsbehörde obliegt

4. das Departement für Justiz und Sicherheit, wenn dem Staat Zahlungen aus Opferhilfe auferlegt werden

3. In den Fällen von Abs. 2 kann die Mitteilung vor Rechtskraft des Entscheids erfolgen. Wird Bewährungshilfe angeordnet, ist die zuständige Dienststelle sofort nach Fällung des Entscheids zu informieren.

4. ...

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