Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.31 CH-TG

§ 22a Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Medienstelle des Obergerichts

Information der Öffentlichkeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22a Informationsverordnung · Medienstelle des Obergerichts

1. Die Medienstelle untersteht dem Obergerichtspräsidium.

2. Die Medienstelle des Obergerichts kann in Absprache mit den zuständigen Vorsitzenden Medienmitteilungen verfassen und verbreiten sowie die Gerichte bei der Medienarbeit unterstützen.

3. Die Medienstelle unterstützt und ergänzt die Gerichtsberichterstattung der Medien; sie kann im Auftrag des Obergerichtspräsidiums weitere Aufgaben im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit wahrnehmen.

4. Die Medienstelle hat im Rahmen ihrer Tätigkeit Akteneinsicht. Sie führt ein Journal zur Dokumentation der Öffentlichkeitsarbeit.

← § 22 Informationsverordnung Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Geltungsbereich § 23 Informationsverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →