271.31
CH-TG
§ 22 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Auskunfterteilung
Information der Öffentlichkeit
§ 22 Informationsverordnung · Auskunfterteilung
1. Für den Kontakt mit den Medien und die Erteilung von Auskünften über Verfahren sind die Vorsitzenden zuständig. Sie können diese Befugnis im Einzelfall an ein anderes Mitglied des Gerichts oder an eine Gerichtsschreiberin oder einen Gerichtsschreiber delegieren.