§ 21 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Medienmitteilungen
§ 21 Informationsverordnung · Medienmitteilungen
1. In Verfahren in Zivilsachen können die Vorsitzenden den Medien Auskunft erteilen, sofern ein öffentliches Interesse besteht.
2. In Verfahren in Strafsachen können die Vorsitzenden die Medien während des Verfahrens oder nach dessen Abschluss durch zusammenfassende Mitteilungen orientieren, wenn
1. es um ein bedeutendes Delikt geht und die Tat besonders schwer wiegt,
2. Personen des öffentlichen Lebens beschuldigt sind, strafbare Handlungen begangen zu haben, die mit ihrer Stellung und Verantwortung unvereinbar sind,
3. das Verfahren Straftaten betrifft, welche die staatlichen Institutionen und ihre Glaubwürdigkeit in Frage stellen,
4. die Medien über das Verfahren schon früher eingehend berichtet haben, oder
5. das Verfahren oder dessen Hintergrund bereits öffentlich bekannt sind.
3. Werden Verhandlungen in Strafsachen nicht öffentlich durchgeführt, ist Art. 70 Abs. 4 StPO anwendbar.
4. Mitteilungen an die Medien haben das Recht auf faires Verfahren, die Unschuldsvermutung, die Objektivität und den Schutz der Persönlichkeit zu wahren.
5. Für Medienmitteilungen finden § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 sinngemäss Anwendung.
6. Medienmitteilungen werden in der Regel elektronisch versandt.