271.31
CH-TG
§ 20 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Öffentliche Urteilsverkündung
Information der Öffentlichkeit
§ 20 Informationsverordnung · Öffentliche Urteilsverkündung
1. Die Verkündung von Endentscheiden erfolgt entsprechend den Prozessordnungen mündlich oder schriftlich.
2. Für die mündliche Urteilseröffnung kann ein gesonderter Termin festgesetzt werden.
3. Erfolgt bei öffentlich verhandelten Zivil- oder Strafsachen keine mündliche Urteilsverkündung, können Privatpersonen innerhalb eines Monats ab der letzten Zustellung des Entscheids an die Parteien auf der Gerichtskanzlei nach Voranmeldung Einsicht in den Entscheid nehmen. Die Akteneinsicht kann auf Teile des Entscheids beschränkt werden, wenn der Schutz der Persönlichkeit von Prozessbeteiligten oder Dritten dies erfordert.