271.31
CH-TG
§ 2 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Definitionen
Allgemeines
§ 2 Informationsverordnung · Definitionen
1. Als Entscheide im Sinn dieser Verordnung gelten alle Zwischen- und Endentscheide gemäss den Prozessordnungen, einschliesslich der Begründung.
2. Akten sind schriftliche, elektronische oder andere Aufzeichnungen, die in einem Verfahren von einem Gericht entgegen genommen, beigezogen oder hergestellt worden sind.
3. Als Akteneinsicht gilt die Einsicht in Entscheide und Akten.
4. Als Gericht gilt die Behörde, der richterliche Unabhängigkeit zukommt. Als der oder die Vorsitzende gilt die Person, die für das entsprechende Verfahren verantwortlich zeichnet.