271.31
CH-TG
§ 19 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Bekanntmachung öffentlicher Verhandlungen
Information der Öffentlichkeit
§ 19 Informationsverordnung · Bekanntmachung öffentlicher Verhandlungen
1. Die Termine und der Verhandlungsgegenstand der öffentlichen Verhandlungen der Zivil- und Strafgerichte werden ohne Namensnennung im Internet publiziert und auf Anfrage bekannt gegeben. Auf allfällige Einschränkungen der Öffentlichkeit ist hinzuweisen.
2. Über die Themen der Prozesse können im Internet kurze Inhaltsangaben gemacht werden; solche Angaben müssen die Unschuldsvermutung wahren und dürfen keine Rückschlüsse auf die Identität von Verfahrensbeteiligten zulassen.