§ 18 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Sanktionen
§ 18 Informationsverordnung · Sanktionen
1. Medienschaffende, welche die Voraussetzungen der Akkreditierung nicht mehr erfüllen, wird die Zulassung entzogen.
2. Medienschaffende, die gegen die für die Berichterstattung geltenden Bestimmungen verstossen, kann das Obergericht in schwerwiegenden Fällen oder im Wiederholungsfall die Zulassung entziehen; in leichteren Fällen werden sie verwarnt.
3. Als schwerwiegend gelten insbesondere die grobe Verletzung von öffentlichen oder privaten Interessen, die Missachtung von konkreten Auflagen der Gerichte und von Sperrfristen sowie die Weitergabe von Unterlagen an Unbefugte.
4. Die Strafverfolgung wegen unberechtigter Veröffentlichung nach Art. 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) sowie die Disziplinarbefugnisse gemäss den Prozessordnungen bleiben vorbehalten.