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§ 16 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Berichtigung

Gerichtsberichterstattung (Medien)
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§ 16 Informationsverordnung · Berichtigung

1. Die Vorsitzenden können im Fall erheblich fehlerhafter oder missverständlicher Berichterstattung von den zugelassenen Medienschaffenden eine Berichtigung verlangen. Wird die Berichtigung nicht publiziert, kann seitens des Gerichts eine Gegendarstellung im betreffenden Medium, in anderen Medien oder im Internet veranlasst werden.

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