§ 14 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Namensnennung
§ 14 Informationsverordnung · Namensnennung
1. In der Berichterstattung dürfen die Namen von Parteien nur genannt werden, wenn
1. dies durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt ist,
2. die betroffene Person mit einem politischen Amt oder einer staatlichen Funktion betraut ist und beschuldigt wird, damit unvereinbare Handlungen begangen zu haben,
3. eine Person in der Öffentlichkeit allgemein bekannt ist und die ihr vorgeworfenen Handlungen im Zusammenhang mit dieser Bekanntheit stehen,
4. die betroffene Person ihren Namen im Zusammenhang mit dem Verfahren selber öffentlich macht oder ausdrücklich in die Veröffentlichung einwilligt,
5. die Namensnennung notwendig ist, um eine für Dritte nachteilige Verwechslung zu vermeiden, oder
6. der Name der betroffenen Person im Zusammenhang mit den in Frage stehenden Vorgängen in der Öffentlichkeit schon bekannt ist.