271.31
CH-TG
§ 13 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Berichterstattung und Sperrfristen
Gerichtsberichterstattung (Medien)
§ 13 Informationsverordnung · Berichterstattung und Sperrfristen
1. Die Berichterstattung hat sachgerecht und ausgewogen zu erfolgen. Dabei sind der Grundsatz der Unschuldsvermutung und die Persönlichkeitsrechte der Parteien, insbesondere der Opfer und Geschädigten, sowie allfälliger Dritter zu wahren.
2. Das Gericht kann im Einzelfall Sperrfristen anordnen.