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§ 12 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Zustellung von Entscheiden

Gerichtsberichterstattung (Medien)
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§ 12 Informationsverordnung · Zustellung von Entscheiden

1. Wird der Entscheid nicht mündlich eröffnet, stellt das Gericht den Medienschaffenden, die an der Verhandlung anwesend waren, das Urteilsdispositiv und auf deren Verlangen den begründeten Entscheid zu.

2. Wird der Entscheid mündlich eröffnet, stellt das Gericht den Medienschaffenden, die an der Verhandlung anwesend waren, auf Verlangen den begründeten Entscheid oder das Dispositiv zu.

3. Zustellungen von Dispositiven und Entscheiden an die Medienschaffenden gemäss Abs. 1 erfolgen in der Regel drei Arbeitstage nach dem Versand des Dispositivs oder des Entscheids an die Parteien.

4. Zugelassene Medienschaffende, die an der Verhandlung nicht anwesend waren und dieselben Unterlagen verlangen, erhalten sie nur mit einer weiteren zeitlichen Verzögerung.

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