§ 11 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Akteneinsicht vor öffentlichen Verhandlungen
§ 11 Informationsverordnung · Akteneinsicht vor öffentlichen Verhandlungen
1. Bei öffentlichen Verhandlungen in Strafsachen wird den zugelassenen Medienschaffenden auf Anfrage vor der Verhandlung eine Kopie der Anklageschrift und einer allfälligen Anklagebegründung abgegeben, falls keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem entgegenstehen. Bei Ausschluss der Öffentlichkeit ist gegebenenfalls nach Abs. 4 zu verfahren.
1bis. In Zivilsachen können auf Anfrage nach Ermessen der Vorsitzenden die Rechtsschriften übergeben werden, falls keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen dem entgegenstehen.
1ter. In Rechtsmittelverfahren wird auf Verlangen eine Kopie des angefochtenen Entscheids abgegeben.
2. Die Vorsitzenden können im Einzelfall unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien, allfälliger Dritter und öffentlicher Interessen auch weitere schriftliche Unterlagen vor der Verhandlung abgeben. Medizinische, psychiatrische und psychologische Gutachten dürfen nicht ausgehändigt werden. In Strafsachen gilt Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).
3. ...
4. Soweit überwiegende private oder öffentliche Interessen einer Einsicht entgegenstehen, können die Vorsitzenden die Einsicht beschränken, die Akten ganz oder teilweise anonymisieren, anstelle der Akteneinsicht mündliche Auskünfte erteilen oder andere geeignete Massnahmen ergreifen.