271.31
CH-TG
§ 10 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Mitteilung von Gerichtsterminen
Gerichtsberichterstattung (Medien)
§ 10 Informationsverordnung · Mitteilung von Gerichtsterminen
1. Allen zugelassenen Medienschaffenden sind die Termine und Traktanden der öffentlichen Gerichtssitzungen in Zivil- und Strafsachen mit den Namensangaben der Parteien und dem Verhandlungsgegenstand rechtzeitig bekannt zu geben. Auf allfällige Einschränkungen der Öffentlichkeit ist hinzuweisen.
2. ...