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§ 10 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Mitteilung von Gerichtsterminen

Gerichtsberichterstattung (Medien)
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§ 10 Informationsverordnung · Mitteilung von Gerichtsterminen

1. Allen zugelassenen Medienschaffenden sind die Termine und Traktanden der öffentlichen Gerichtssitzungen in Zivil- und Strafsachen mit den Namensangaben der Parteien und dem Verhandlungsgegenstand rechtzeitig bekannt zu geben. Auf allfällige Einschränkungen der Öffentlichkeit ist hinzuweisen.

2. ...

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