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§ 1 Verordnung des Obergerichts über die Information in Zivil- und Strafgerichtsverfahren und die Akteneinsicht durch Dritte (Informationsverordnung) - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 1 Informationsverordnung · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für vor dem Obergericht, vor dem Zwangsmassnahmengericht und vor den Bezirksgerichten sowie ihren Einzelrichterinnen und Einzelrichtern geführten ordentlichen und vereinfachten Verfahren.

2. Auf die im summarischen Verfahren durchgeführten Zivilprozesse sowie auf Neben- und Zwischenverfahren finden die § 7 bis § 22 dieser Verordnung keine Anwendung.

3. ...

4. Für die Friedensrichterämter, die Schlichtungsbehörden in Miet- und Pachtsachen und die Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz finden § 3 bis § 6, § 21 und § 24 ff. dieser Verordnung sinngemässe Anwendung.

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