§ 9a Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Vollstreckbarkeitsbescheinigungen bei Zivilentscheiden
§ 9a ZSRV · Vollstreckbarkeitsbescheinigungen bei Zivilentscheiden
1. Dasjenige Gericht oder dasjenige Friedensrichteramt, das den zu vollstreckenden Entscheid getroffen hat, bescheinigt die Vollstreckbarkeit.
2. Das Obergericht stellt die Vollstreckbarkeitsbescheinigung aus, wenn ein Entscheid bei ihm angefochten worden ist und es die vorläufige Vollstreckung bewilligt hat.
3. Das Obergericht bescheinigt in Scheidungsverfahren von Amtes wegen, dass und in welchem Umfang ein Entscheid teilweise vollstreckbar ist, sobald die Anträge feststehen. In den übrigen Verfahren erfolgt diese Bescheinigung nur auf Antrag.
4. Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ist unter den Voraussetzungen von Art. 336 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) auszustellen. Das bescheinigende Gericht klärt ab, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.
5. Vollstreckbarkeitsbescheinigungen mit präzisem Datum werden nur auf Verlangen und gegen Gebühr ausgestellt.