271.11
ZSRV
CH-TG
§ 95 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Weisungen des Obergerichts
Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 95 ZSRV · Weisungen des Obergerichts
1. Weisungen, welche das Obergericht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsanwendung im Bereich der Prozessordnungen erlässt, werden auf der Webseite des Obergerichts im Internet publiziert.