271.11
ZSRV
CH-TG
§ 94 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Gewerbsmässige Vertretung
Betreibungs- und Konkurswesen
§ 94 ZSRV · Gewerbsmässige Vertretung
1. Die gewerbsmässige Vertretung der Beteiligten in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ausserhalb von gerichtlichen Verfahren bedarf keiner Bewilligung. Die Aufsichtsbehörden können einer Person die Vertretungstätigkeit verbieten, wenn sie wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist, erfolglos betrieben wurde oder mutwillig oder leichtfertig Beschwerden einreichte.