§ 90 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Weitere Aufgaben des Amts für Betreibungs- und Konkurswesens
§ 90 ZSRV · Weitere Aufgaben des Amts für Betreibungs- und Konkurswesens
1. Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen ist den Betreibungsämtern bei komplizierten Amtsgeschäften behilflich.
2. Es kann der oberen Aufsichtsbehörde im Betreibungswesen den Erlass allgemeiner Weisungen vorschlagen.
3. Es kann von der Aufsichtsbehörde zur Begutachtung betreibungsrechtlicher Probleme und zur Vernehmlassung bei Beschwerden gegen die Betreibungsämter sowie zur Beratung bei allen mit dem Betreibungswesen zusammenhängenden organisatorischen Fragen beigezogen werden.
4. Es prüft bei den Kontrollen der Betreibungsämter insbesondere die Führung der vorgeschriebenen Protokolle und Dateien, Bezug und Ablieferung der Gebühren, die vorschriftsmässige Aufbewahrung von Pfandsachen, Wertschriften und Geldern, die Ordnung der Akten, das Register über die Eigentumsvorbehalte und das Register über die Viehverschreibungen. Es kann zudem die Kassaführung, die Übereinstimmung der Buchhaltung mit den laufenden Geschäften und den Belegen kontrollieren. Die Aufgaben der Finanzkontrolle bleiben vorbehalten.