§ 9 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Rechtskraftbescheinigungen bei Strafentscheiden
§ 9 ZSRV · Rechtskraftbescheinigungen bei Strafentscheiden
1. Die Kanzlei des Zwangsmassnahmengerichts bescheinigt die Rechtskraft bei den Entscheiden, in welchen das Gericht endgültig entschieden hat.
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3. Die Obergerichtskanzlei stellt Rechtskraftbescheinigungen für die Entscheide des Obergerichts sowie für erstinstanzliche Entscheide aus, welche der Berufung oder der Beschwerde unterliegen. Vorbehalten bleibt Abs. 4.
4. Wird keine Berufung angemeldet oder im abgekürzten Verfahren keine Berufung erklärt, wird die Rechtskraftbescheinigung seitens der Behörde ausgestellt, die den Entscheid erlassen hat.
5. Bei Strafbefehlen bescheinigt die zuständige Staatsanwaltschaft die Rechtskraft.
6. Sofern das Empfangsdatum nicht bekannt ist, dürfen Rechtskraftbescheinigungen frühestens nach Ablauf der postalischen Abholfrist und der Rechtsmittelfrist zuzüglich fünf Tagen ausgestellt werden.
7. Rechtskraftbescheinigungen mit präzisem Rechtskraftdatum werden nur auf Verlangen und gegen Gebühr ausgestellt.
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