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271.11 ZSRV CH-TG

§ 8a Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Verspätetes Erscheinen

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8a ZSRV · Verspätetes Erscheinen

1. Als weggeblieben wird betrachtet, wer eine Viertelstunde nach dem in der Vorladung für die Verhandlung angesetzten Zeitpunkt noch nicht erschienen ist.

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