271.11
ZSRV
CH-TG
§ 8a Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Verspätetes Erscheinen
Allgemeine Bestimmungen
§ 8a ZSRV · Verspätetes Erscheinen
1. Als weggeblieben wird betrachtet, wer eine Viertelstunde nach dem in der Vorladung für die Verhandlung angesetzten Zeitpunkt noch nicht erschienen ist.