271.11
ZSRV
CH-TG
§ 89 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Durchführung der Konkurse
Betreibungs- und Konkurswesen
§ 89 ZSRV · Durchführung der Konkurse
1. Die Konkurse werden vom Amt für Betreibungs- und Konkurswesen durchgeführt. Dieses führt ein Verzeichnis über sämtliche Konkurse.
2. Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen kann ausnahmsweise zur Besorgung einzelner Arbeiten im Konkursverfahren Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte sowie Substitutinnen oder Substituten einsetzen. Sie sind in diesem Umfang für das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen unterschriftsberechtigt.