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271.11 ZSRV CH-TG

§ 89 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Durchführung der Konkurse

Betreibungs- und Konkurswesen
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§ 89 ZSRV · Durchführung der Konkurse

1. Die Konkurse werden vom Amt für Betreibungs- und Konkurswesen durchgeführt. Dieses führt ein Verzeichnis über sämtliche Konkurse.

2. Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen kann ausnahmsweise zur Besorgung einzelner Arbeiten im Konkursverfahren Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte sowie Substitutinnen oder Substituten einsetzen. Sie sind in diesem Umfang für das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen unterschriftsberechtigt.

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