§ 88 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Volontariate
§ 88 ZSRV · Volontariate
1. Die Gerichte können Studierenden von Universitäten und Fachhochschulen Gelegenheit bieten, einen Einblick in den Gerichtsalltag zu erhalten.
2. Das Volontariat soll in der Regel nicht weniger als zwei Wochen und nicht länger als zwei Monate dauern.
3. Den Volontärinnen und Volontären ist nach Studium der entsprechenden Prozessakten die Teilnahme an den Verhandlungen und Beratungen des Gerichts zu gestatten. Es können ihnen Rechtsfragen zur Abklärung und einfache Fälle zur Vorbereitung von Referaten oder Entscheiden aufgegeben werden. Zu ihrer Betreuung kann eine erfahrene Praktikantin oder ein erfahrener Praktikant eingesetzt werden.
4. Volontärinnen und Volontäre sind über einen Pool bei der Finanzverwaltung gegen Unfall versichert.
5. Volontärinnen und Volontäre unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind auf die entsprechenden Pflichten ausdrücklich aufmerksam zu machen.
6. Beim Austritt ist der Volontärin oder dem Volontär eine Bescheinigung über Art und Dauer der Tätigkeit auszustellen.