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271.11 ZSRV CH-TG

§ 87 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Besoldung und Arbeitsbestätigung

Praktikum bei den Gerichten
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§ 87 ZSRV · Besoldung und Arbeitsbestätigung

1. Die Besoldung der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den Bestimmungen der Besoldungsverordnung.

2. Von diesen Besoldungsansätzen darf nur mit Bewilligung des Obergerichtspräsidiums abgewichen werden.

3. Beim Austritt ist der Praktikantin oder dem Praktikanten eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit auszustellen. Auf Wunsch hat sich die Bescheinigung über Leistung und Verhalten auszusprechen.

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