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271.11 ZSRV CH-TG

§ 86 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Stellung

Praktikum bei den Gerichten
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§ 86 ZSRV · Stellung

1. Die Praktikantinnen und Praktikanten unterstehen dem Amtsgeheimnis; sie sind auf die entsprechenden Pflichten ausdrücklich aufmerksam zu machen.

2. Praktikantinnen und Praktikanten sind, soweit sie nicht als ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtschreiber eingesetzt werden, nicht unterschriftsberechtigt.

3. Für ihre Rechtsstellung gelten die personalrechtlichen Bestimmungen.

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