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271.11 ZSRV CH-TG

§ 85 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Einsatz

Praktikum bei den Gerichten
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§ 85 ZSRV · Einsatz

1. Das Präsidium des Gerichts bestimmt die Person, welche in erster Linie für die Ausbildung einer Praktikantin oder eines Praktikanten zuständig ist.

2. Praktikantinnen oder Praktikanten sind in allen Verfahrensarten mit der Vorbereitung von Entscheiden zu betrauen. Die ausbildende Person leitet sie dabei an, prüft die abgelieferten Entwürfe und Arbeiten und bespricht sie mit ihnen.

3. Den Praktikantinnen und Praktikanten ist nach Studium der entsprechenden Prozessakten die Teilnahme an den Verhandlungen und Beratungen des Gerichts zu gestatten. Alsdann haben sie beratende Stimme.

4. Sofern Praktikantinnen und Praktikanten bereits über genügend Erfahrung verfügen, können sie als ausserordentliche Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreiber eingesetzt werden.

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