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271.11 ZSRV CH-TG

§ 84 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Praktikumsstellen

Praktikum bei den Gerichten
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§ 84 ZSRV · Praktikumsstellen

1. Die Zahl der Praktikantinnen und Praktikanten eines Gerichts darf die Anzahl der Berufsrichterinnen und Berufsrichter nicht übersteigen; das Obergerichtspräsidium kann Ausnahmen bewilligen.

2. Über die Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten ist dem Obergericht Kenntnis zu geben.

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