271.11
ZSRV
CH-TG
§ 84 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Praktikumsstellen
Praktikum bei den Gerichten
§ 84 ZSRV · Praktikumsstellen
1. Die Zahl der Praktikantinnen und Praktikanten eines Gerichts darf die Anzahl der Berufsrichterinnen und Berufsrichter nicht übersteigen; das Obergerichtspräsidium kann Ausnahmen bewilligen.
2. Über die Anstellung von Praktikantinnen und Praktikanten ist dem Obergericht Kenntnis zu geben.