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271.11 ZSRV CH-TG

§ 83 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Dauer

Praktikum bei den Gerichten
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§ 83 ZSRV · Dauer

1. Das Gerichtspraktikum soll in der Regel nicht weniger als sechs Monate und nicht länger als ein Jahr dauern. Bei längeren Abwesenheiten als Folgen von Krankheit, Unfall, unbezahltem Urlaub, Mutterschaft, Militär- oder Zivildienst kann das Gerichtspraktikum verlängert werden.

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