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271.11 ZSRV CH-TG

§ 82 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Zweck

Praktikum bei den Gerichten
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§ 82 ZSRV · Zweck

1. Das Gerichtspraktikum soll Personen, die sich auf die Anwaltsprüfung vorbereiten, eine möglichst umfassende Einarbeitung in die Amtsgeschäfte der Gerichte ermöglichen.

2. Personen, welche noch nicht über einen Abschluss der Master-Stufe verfügen, dürfen nur mit Einwilligung des Obergerichtspräsidiums in einem Praktikum beschäftigt werden. Vorbehalten bleibt § 88.

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