271.11
ZSRV
CH-TG
§ 81 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Entscheide oberer Instanzen
Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Rechtsmittelverfahren
§ 81 ZSRV · Entscheide oberer Instanzen
1. Die Präsidien der Gerichte informieren die Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber ihres Gerichts in angemessener Form über die Entscheide der oberen Instanzen.