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271.11 ZSRV CH-TG

§ 81 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Entscheide oberer Instanzen

Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Rechtsmittelverfahren
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§ 81 ZSRV · Entscheide oberer Instanzen

1. Die Präsidien der Gerichte informieren die Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die Gerichtschreiberinnen und Gerichtsschreiber ihres Gerichts in angemessener Form über die Entscheide der oberen Instanzen.

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