Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.11 ZSRV CH-TG

§ 80 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Aktenrückgabe durch die Rechtsmittelinstanz

Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Rechtsmittelverfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (112 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 80 ZSRV · Aktenrückgabe durch die Rechtsmittelinstanz

1. Die Rechtsmittelinstanz gibt nach Rechtskraft ihres Entscheids die erstinstanzlichen Verfahrensakten an die Vorinstanz zurück. Die Rückgabe kann aus triftigen Gründen früher erfolgen, insbesondere bei Rückweisungen und wenn die Akten dringend für andere Verfahren benötigt werden.

← § 79 ZSRV Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Begriffe § 81 ZSRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →