271.11
ZSRV
CH-TG
§ 80 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Aktenrückgabe durch die Rechtsmittelinstanz
Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Rechtsmittelverfahren
§ 80 ZSRV · Aktenrückgabe durch die Rechtsmittelinstanz
1. Die Rechtsmittelinstanz gibt nach Rechtskraft ihres Entscheids die erstinstanzlichen Verfahrensakten an die Vorinstanz zurück. Die Rückgabe kann aus triftigen Gründen früher erfolgen, insbesondere bei Rückweisungen und wenn die Akten dringend für andere Verfahren benötigt werden.