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271.11 ZSRV CH-TG

§ 8 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Dolmetscherregister

Allgemeine Bestimmungen
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§ 8 ZSRV · Dolmetscherregister

1. Das Obergericht führt ein Dolmetscherregister. In dieses Register werden handlungsfähige Personen mit einem guten Leumund aufgenommen, die die deutsche Sprache und eine Fremdsprache in Wort und Schrift beherrschen und Gewähr für eine korrekte und vollständige Übersetzung bieten. Über die Aufnahme in das Register und die allfällige Löschung entscheidet das Obergerichtspräsidium. Das Register ist nicht öffentlich und gibt den eingetragenen Personen keinen Anspruch auf entsprechenden Einsatz.

2. Das Obergericht regelt die Einzelheiten in einer weiteren Verordnung.

3. Als Dolmetscher in Zivil- und Strafsachen sind Personen einzusetzen, die im Dolmetscherregister oder in einem entsprechenden Register eines anderen Kantons eingetragen sind. Ist keine solche Person verfügbar, können andere Personen eingesetzt werden, sofern die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen als gegeben erscheinen.

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