§ 79 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Aktenüberweisung an die Rechtsmittelinstanz
§ 79 ZSRV · Aktenüberweisung an die Rechtsmittelinstanz
1. Der Rechtsmittelinstanz sind die Verfahrensakten mit einem Aktenverzeichnis und einem Vermerk über die für die Wahrung der Rechtsmittelfrist massgebenden Daten zu übersenden.
2. Der Berufungsinstanz ist im ordentlichen und vereinfachten Verfahren gleichzeitig in einem Schnellhefter eine in chronologischer Reihenfolge gefasste Zusammenstellung aller in der Sache ergangenen Verhandlungsprotokolle und Entscheide sowie des motivierten verfahrenserledigenden Entscheids zu übersenden, in Strafsachen zusammen mit der allfälligen Berufungsanmeldung und in Zivilsachen mit einem zusätzlichen Vermerk über den Streitwert und allfällige Gründe für eine Sicherheitsleistung.
3. Verfahrens- oder Parteiakten, die aus Geheimhaltungsgründen einer Partei oder den Parteien nicht zugänglich gemacht werden dürfen, wie Unterlagen über Geschäftsgeheimnisse oder Kindesanhörungen, sind deutlich als solche zu beschriften und der Rechtsmittelinstanz als separates Faszikel zu überweisen.