271.11
ZSRV
CH-TG
§ 78 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Mitteilungen
Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Beratung und Entscheid
§ 78 ZSRV · Mitteilungen
1. Die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sorgen für eine ordnungsgemässe Zustellung der Entscheide entsprechend den Bestimmungen des Bundesrechts und der Informationsverordnung des Obergerichts.
2. Die Bezirksgerichte teilen den Friedensrichterämtern und der Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz, wenn diese im Verfahren die Vermittlung durchgeführt haben, materielle Entscheide in geeigneter Form mit.