§ 77 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Zustellung und Publikation der Entscheide
§ 77 ZSRV · Zustellung und Publikation der Entscheide
1. Wird ein Entscheidsdispositiv versandt, ist das Begehren einer Partei um schriftliche Entscheidsbegründung den Gegenparteien zur Kenntnis zuzustellen.
2. Wird bei Entscheiden eine zweite Zustellung vorgenommen, ist auf den Lauf der Rechtsmittelfrist hinzuweisen.
3. Bei der Publikation von Entscheiden ist grundsätzlich das vollständige Entscheidsdispositiv zu veröffentlichen.
4. Bei Entscheiden in Zivilsachen kann die Publikation des Entscheidsdispositivs mit Rücksicht auf die Interessen der Gegenpartei, insbesondere in Familiensachen, in abgekürzter Form erfolgen. Alsdann ist in der Publikation zu vermerken, dass der vollständige Wortlaut des Dispositivs bei der Gerichtskanzlei eingesehen oder von der betroffenen Partei angefordert werden kann, und dass die Rechtskraft des Entscheidsspruchs eintritt, wenn innert zehn Tagen nach Publikation kein schriftlich begründeter Entscheid verlangt wird.
5. Die Publikation von Entscheide in Strafsachen kann aus triftigen Gründen in abgekürzter Form erfolgen; Abs. 4 findet sinngemäss Anwendung. In jedem Fall sind die Namen der Opfer zu anonymisieren.
6. Die Mitteilung von Strafentscheiden an die Strafvollzugsbehörde erfolgt durch das zuständige Gericht.