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271.11 ZSRV CH-TG

§ 76 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Zirkularentscheide

Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Beratung und Entscheid
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§ 76 ZSRV · Zirkularentscheide

1. In einfachen Verfahren, bei Justizverwaltungsgeschäften und in dringenden Fällen sowie zur abschliessenden Behandlung in Fällen, in denen in den wesentlichen Punkten bereits eine mündliche Beratung durchgeführt worden ist, können das Obergericht und die Bezirksgerichte Entscheide auf dem Zirkulationsweg fällen. Zirkularentscheide sind als solche zu bezeichnen. Eine mündliche Beratung ist durchzuführen, sobald ein Mitglied des Gerichts es verlangt.

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