271.11
ZSRV
CH-TG
§ 75 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Begründung der Entscheide
Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Beratung und Entscheid
§ 75 ZSRV · Begründung der Entscheide
1. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber verfasst möglichst beförderlich die Entscheide auf der Grundlage des Referats und der Beratung. Die oder der Vorsitzende überwacht die Entscheidsredaktion und korrigiert den Entscheidsentwurf.