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271.11 ZSRV CH-TG

§ 74 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Ausfertigung der Entscheide

Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Beratung und Entscheid
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§ 74 ZSRV · Ausfertigung der Entscheide

1. Das Rubrum der Entscheide beginnt mit dem Kantonswappen und der Bezeichnung des Gerichts. Im Rubrum sind ausserdem die Besetzung des Gerichts, Ort und Datum des Entscheids, der Prozessgegenstand und die Parteien sowie deren Vertretung aufzuführen.

2. Als Angaben über die Parteien sind aufzuführen: Name, Vorname, eventuell Geburtsname sowie Künstler- oder Aliasname, Wohnort und Adresse. In Strafsachen und in Familiensachen ist ausserdem das Geburtsdatum und der Heimatort sowie bei ausländischen Personen die Staatsangehörigkeit anzugeben.

3. Den Entscheiden in Strafsachen ist eine Kopie der Anklageschrift oder in Einsprachesachen eine Kopie des Strafbefehls beizufügen.

4. Ausländische Staatsangehörige sind in Scheidungssachen in geeigneter Form darauf hinzuweisen, dass sie selbst für den Registereintrag in ihrer Heimat besorgt sein müssen.

5. In jedem Entscheid ist das Datum der Spedition anzugeben.

6. Die Entscheide werden von der oder dem Vorsitzenden und von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die Unterzeichnung kann vertretungsweise oder bei Ausscheidung aus dem Amt durch ein anderes Gerichtsmitglied, das an der Entscheidfällung beteiligt war, und durch eine andere Gerichtsschreiberin oder einen anderen Gerichtsschreiber erfolgen. Prozesserledigende einzelrichterliche Entscheide werden vom urteilenden Gerichtsmitglied und, soweit sie an der Beratung des Entscheids teilnahmen, vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Im Verhinderungsfall unterzeichnet das durch die Geschäftsordnung oder durch das urteilende Gerichtsmitglied als Stellvertretung bezeichnete Mitglied des Gerichts.

7. Entscheidet eine Behörde endgültig, hat sie im Rechtsmittelvermerk auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde hinzuweisen.

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