271.11
ZSRV
CH-TG
§ 73 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Entscheidsberatung
Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Beratung und Entscheid
§ 73 ZSRV · Entscheidsberatung
1. Die Entscheidsberatung wird unmittelbar nach Abschluss der Verhandlung durchgeführt. Wenn der Verlauf dieser Verhandlung oder der Beratung ein ergänzendes Studium notwendig macht, kann die Entscheidsberatung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
2. Werden an der Verhandlung Beweise abgenommen oder in den Parteivorträgen neue rechtliche Aspekte vorgetragen, ist die Beratung zu verschieben, wenn ein Mitglied des Gerichts es verlangt.