§ 72 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Protokolle
§ 72 ZSRV · Protokolle
1. Plädoyernotizen zuhanden des Protokolls sind dem Gericht und den anderen Parteien abzugeben.
2. Über Entscheidsberatungen wird kein Protokoll geführt.
3. Über die mündliche Eröffnung und den wesentlichen Inhalt der allfälligen mündlichen Begründung eines Entscheids ist eine schriftliche Zusammenfassung in das Protokoll aufzunehmen.
4. Das Ergebnis von Augenscheinen und Tatrekonstruktionen ist nach Ermessen der oder des Vorsitzenden soweit möglich durch Beschreibung, Zeichnungen, Pläne, Fotografien und andere Datenträger festzuhalten. Zu protokollieren sind insbesondere die wichtigsten Hinweise der Parteien zu den besichtigten Örtlichkeiten oder Gegenständen.
5. In Verhandlungsabschnitten, die Vergleichsgesprächen dienen, wird kein Protokoll geführt. Bei Instruktionsverhandlungen ist zu protokollieren, soweit es um die Ergänzung des Sachverhalts geht.
6. Bei mündlichen Experteninstruktionen ist stets ein Protokoll zu führen.
7. Wird ein Beweisverfahren nötig oder wird ein Rechtsmittel ergriffen, ist für die Akten ein Protokoll der Verhandlungen zu erstellen. Andernfalls sind die Protokollnotizen in die Akten zu legen.
7bis. In Strafverfahren werden die Protokolle der Haupt- und Berufungsverhandlungen den anwesenden Parteien sowie der Staatsanwaltschaft spätestens mit dem begründeten Entscheid zugestellt. In den übrigen Fällen erfolgt die Zustellung nur auf Verlangen.
8. Allfällige ergänzende Ton- oder Bildaufzeichnungen werden zu den Akten genommen und mit ihnen in geeigneter Form, in der Regel auf einem elektronischen Speichermedium, aufbewahrt.