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271.11 ZSRV CH-TG

§ 71 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Mitteilung der Gerichtsbesetzung

Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Verhandlungen
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§ 71 ZSRV · Mitteilung der Gerichtsbesetzung

1. Mit der Vorladung sind den Parteien die Besetzung des Gerichts und gegebenenfalls die Dolmetscherin oder der Dolmetscher sowie die für die Verhandlung vorgesehenen Beweisabnahmen bekannt zu geben. Allfällige spätere Änderungen sind ebenfalls mitzuteilen.

2. Es besteht kein Anspruch auf Bekanntgabe der Referentin oder des Referenten.

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