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271.11 ZSRV CH-TG

§ 70 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Anhörung in Familiensachen

Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Befragungen
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§ 70 ZSRV · Anhörung in Familiensachen

1. Die Anhörung von Ehegatten in Familiensachen erfolgt durch die Verfahrensleitung. Sie kann ein anderes Mitglied des Gerichts damit betrauen.

2. Die Anhörung von Kindern erfolgt, soweit keine Drittperson beigezogen wird, durch die Verfahrensleitung; sie kann damit ein anderes Mitglied des Gerichts oder eine Gerichtschreiberin oder einen Gerichtsschreiber betrauen.

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