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271.11 ZSRV CH-TG

§ 7 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Weiterbildung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter

Allgemeine Bestimmungen
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§ 7 ZSRV · Weiterbildung der Friedensrichterinnen und Friedensrichter

1. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter haben jedes Jahr mindestens eine Weiterbildungsveranstaltung zu besuchen, die durch das Bezirksgerichtspräsidium zu bewilligen ist.

2. Das Obergerichtspräsidium führt mindestens einmal jährlich einen Austausch mit den Friedensrichterinnen und Friedensrichtern durch.

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