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271.11 ZSRV CH-TG

§ 69 Zivil- und Strafrechtspflegeverordnung (ZSRV) - Befragungen im Zivil- und Strafprozess

Geschäftsführung und Verfahren - Verfahren vor den Gerichten - Befragungen
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§ 69 ZSRV · Befragungen im Zivil- und Strafprozess

1. Die befragte Person ist zunächst zu veranlassen, in zusammenhängender Darstellung darüber zu berichten, was ihr zur Sache bekannt ist. Hernach sind die notwendigen Fragen zur Ergänzung des zu klärenden Sachverhalts zu stellen.

2. Bei der Wiederholung von Befragungen ist die betroffene Person grundsätzlich nochmals umfassend zu befragen.

3. Aussagen sind möglichst wörtlich, nötigenfalls mit Dialektausdrücken, festzuhalten. Fragen, Ermahnungen und Hinweise an die befragte Person sind zu protokollieren. Der äussere Gang der Vernehmung, wie wesentliche Reaktionen der befragten Person, Unterbrüche der Befragung und besondere Vorfälle sowie die Ablehnung von Ergänzungsfragen, sind im Protokoll festzuhalten.

4. Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ist berechtigt, bei Befragungen wie die Gerichtsmitglieder Ergänzungsfragen zu stellen.

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